Produkte, welche die Basisanforderungen der Schweizer Bio-Verordnung erfüllen, dürfen mit dem Prädikat «bio» ausgelobt werden. Die Grundsätze der CH-Bio-Verordnung umfassen unter anderem die Einhaltung von natürlichen Kreisläufen, die Verwendung von Bio-Futtermitteln für die Herstellung von tierischen Produkten, die Vermeidung von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten sowie ein Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen.
Für die Herstellung von Bio-Lebensmitteln müssen biologische landwirtschaftliche Zutaten verwendet werden. Alle landwirtschaftlichen Zutaten, bis auf ein paar wenige, klar gesetzlich geregelte, müssen aus biologischem Anbau stammen, um das Endprodukt als «bio» zu kennzeichnen. Der Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen und nicht biologischen Zutaten soll auf ein Minimum beschränkt werden. Die Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln soll sorgfältig und mit biologischen, mechanischen oder physikalischen Methoden geschehen.(1)
Die EU hat im Unterschied zur Schweiz ein EU-Bio-Logo definiert. Dieses Logo muss auf vorverpackte Lebensmittel angebracht werden, wenn diese «bio» oder «öko» gekennzeichnet werden.(2)
Zwischen der Schweiz und den USA besteht ein Äquivalenz-Arrangement für Bio-Produkte. Produkte, welche in der Schweiz und den USA hergestellt, verarbeitet oder verpackt wurden und im Einklang mit der jeweiligen Bio-Gesetzgebung sind, fallen in den Geltungsbereich dieses Arrangements. Ziel des Arrangements ist eine Verringerung des administrativen Aufwandes sowie eine Erleichterung des Bio-Handels.
Damit Schweizer Bio-Milchprodukte in die USA exportiert werden können, muss eine Zusatzanforderung beachtet werden. Es gilt das Prinzip der absoluten Antibiotikafreiheit, d.h. eine Kuhherde (inkl. Aufzucht) darf nie mit Antibiotika in Berührung kommen.(3)
- Bio Suisse Knospe (mind. 90 % der Rohstoffe aus der Schweiz )
- Bio Knospe (enthält mehr als 10 % importierte Rohstoffe)
Überarbeitet: 17.02.2021
Weitere Informationen
Quellen
1) BIO SUISSE Richtlinien und Merkblätter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970385/index.html, WBF-Verordnung (SR 910.181): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19970387/index.html.
2) EU-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1542356033040&uri=CELEX:02007R0834-20130701.
3) bio.inspecta AG: Infoblatt zu Äquivalenz-Arrangement USA – Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung der Bio-Standards.
4) Bio Suisse: https://www.bio-suisse.ch/media/VundH/unterschiede_knospe-bio_d.pdf, https://www.biosuisse.ch/media/VundH/Regelwerk/2018/DE/rl_2018_1.1_d_gesamt_11.12.2017.pdf.