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Die neue EU-Bio-Basisverordnung

Geschrieben von Remo Wandeler | 21.01.2019 11:32:44
Die erste EU-Bio-Verordnung trat 1992 in Kraft und wurde 2007 zum ersten Mal einer grossen Über­arbeitung unterzogen. Daraus resultierte das aktuell gültige Bio-Recht. Im Jahre 2014 wurde eine zweite Revision des Bio-Rechts in Angriff genommen, da viele Vorschriften veraltet und nicht mehr zweckmässig sind und den wachsenden Bio-Markt mehr hindern als fördern.
 

EU-Bio-Basisverordnung (VO 2018/848)

Die Ausarbeitung einer «neuen» Bio-Gesetzgebung gestaltete sich als schwierig. Es wurden über drei Jahre intensive Verhandlungen geführt, bis sich die EU-Mitgliedstaaten auf einen Vorschlag einigen konnten. Schliesslich wurde im Juni 2018 die neue EU-Bio-Basisverordnung (VO 2018/848) veröffentlicht. Wie der Name bereits verdeutlicht, ist diese Verordnung erst die Basis für das neue EU-Bio-Recht und noch nicht komplett. Da die neue EU-Bio-Gesetzgebung ab Januar 2021 gilt, müssen bis dahin noch zusätzliche Regeln in Form von delegierten Rechtsakten erlassen werden, um das neue EU-Bio-Recht zu vervollständigen.(1)
 

Welche Neuerungen bringt das neue  EU-Bio-Recht? (2,3)

  • Grundsätze und Ziele sind moderner definiert und umfassen u.a. Nachhaltigkeit und Regio­nalität.
  • Erstmals wird der Begriff der biologischen ­Pflanzenzüchtung definiert. Das Ziel ist die Verbesserung der genetischen Vielfalt und die Verwendung widerstands- und anpassungs­fähiger Sorten.
  • Fortschritte im Tierschutz im Hinblick auf art­spezifische, verhaltensbedingte Bedürfnisse
    wie Regeln zum Auslauf.
  • Erstellung einer Liste für zugelassene ­Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
  • Striktere risikobasierte Kontrollen der Liefer-
    kette (Supply Chain).
  • Angleichung der Importe an das EU-Recht
    (Auslaufen des Äquivalenzmodells)
  • Die Anreicherung von biologischer Beikost
    sowie Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit Vitaminen und Mineralstoffen bleibt erlaubt und ist nun in der Bio-Verordnung definiert.
  • Alle Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette müssen verhältnismässige und angemessene Vorsorgemassnahmen in ihrem Einflussbereich treffen, um die Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen zu vermeiden.

Weitere Informationen

 

Quellen
1) Bund Ökologische Landwirtschaft: https://www.boelw.de/themen/eu-oeko-verordnung/revision/http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-17-4727_en.htm
2) bionetz.ch: https://bionetz.ch/nachrichten/branchennews/91285-neues-bio-recht-in-europa.html
3) Verordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/%20TXT/?qid=1543843158187&uri=CELEX:32018R0848