HOCHDORF Babynahrung Umstellung auf neue EU-Verordnung
Die EU und die Schweiz verfügen über eine neue Verordnung für Babynahrung. Die veränderten Anforderungen für Inhaltstoffe und Verpackungen erforderten eine Neuentwicklung des Rezepturportfolios. HOCHDORF ist in den letzten Zügen zur Umstellung ihrer Rezepturen. Ab Februar 2020 darf für die Schweiz und die EU vorgesehene Babynahrung nur noch nach der neuen Verordnung produziert werden.

 

Die Zusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ist gesetzlich streng geregelt.

Jede Babynahrung, die in der Europäischen Union (EU) verkauft wird, muss der Verordnung des Europäischen Parlamentes entsprechen. Im September 2015 verabschiedete die EU eine Ergänzung (Verordnung (EU) 2016/128) zur bestehenden Verordnung über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung. (1)

Veränderte Zusammensetzung und neue Verpackungsanforderungen

Die ergänzende Verordnung legt neue Minimum- und/oder Maximum-Grenzwerte von Mineralstoffen und Vitaminen für die Zusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung fest. Zudem stellt sie Anforderungen bezüglich Pestiziden in Lebensmitteln sowie an die Lebensmittelinformationen und Nährwertdeklaration. Dies hat zur Folge, dass die Rezepturen und Verpackungen der ab 2020 produzierten Babynahrung für den EU-Raum entsprechend angepasst werden müssen. Die neue Regelung gilt auch in der Schweiz. Die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE) wird im Bereich Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit dem EU-Recht harmonisiert. (2)

Neue HOCHDORF Rezepturen

Auch HOCHDORF ist von der neuen Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung betroffen und musste ihr Rezepturportfolio entsprechend anpassen. Die Vorgaben mehrerer Ingredienzen haben sich verändert, was eine Neuentwicklung der Rezepturen notwendig machte. HOCHDORF hat alle Kundenrezepturen gemäss den neuen Vorgaben entwickelt. Das eigene Rezepturportfolio wurde ebenfalls nach der neuen Verordnung angepasst. Zusätzlich hat HOCHDORF die eigenen Rezepturen optimiert. Das heisst, gewisse Ingredienzen wurden beispielsweise aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder zur Optimierung des Herstellungsprozesses verändert.

Dazu gehörte auch eine Clean Label Veränderung. Mit einen Clean Label sind Produkte gekennzeichnet, die gewisse Zutaten nicht enthalten. Darunter vor allem solche Zutaten, die Verbraucher als ungesund einschätzen oder aus anderen Gründen ablehnen. Zusatzstoffe wie künstliche Aromen, Süssungsmittel oder Farbstoffe sind in Babynahrung schon von Gesetzes wegen nicht enthalten. Mit dem Clean Label Projekt konnte man zusätzlich den Anteil an Allergenen von drei auf zwei reduzieren. Der pflanzliche Emulgator, das Allergen Soja Lecithin, wurde durch das Sonnenblumen Lecithin ersetzt.

Übergangsphase für Herstellung endet im Februar 2020

Babynahrungshersteller hatten seit der Verabschiedung des neuen Gesetzes vier Jahren Zeit, ihre Rezepturen anzupassen. In dieser Übergangsphase galten sowohl das alte Gesetz wie auch die ergänzende Verordnung. Auf den 22. Februar 2020 endet diese Phase. Ab diesem Zeitpunkt darf für die EU und die Schweiz vorgesehene Babynahrung nur noch gemäss der neuen Verordnung hergestellt werden. Der Wechsel beim Endkonsumenten findet damit schleichend statt. Alle bis zum 22. Februar 2020 hergestellten Produkte dürfen auch nach dem Stichdatum weiterhin verkauft und verwendet werden.


Weitere Informationen

Quelle
1) Amtsblatt der Europäischen Union; Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 Der Kommision vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Eruopäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. 2.2.2016
2) Eidgenössisches Departement des Innern EDI; Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV; Erläuterung zur Verordnung des EDI über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)

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